Technische Anpassung des Netzanschlusses gemäß Delibera 84/2012 für Mittelspannungsanschlüsse > 50 kW

Gemäß den Bestimmungen der Autoritá Energia und wie zahlreich in unserem Rundschreiben hingewiesen war der 31.03.2013 die Frist für die Anpassung aller Produktionsanlagen mit einer Leistung über 50 kW und Anschluss auf Mittelspannungsebene, welche vor dem 31.03.2012 in Betrieb gegangen sind, an den Allegato A70 des Codice di Rete der Terna.

Da aktuell Kontrollen diesbezüglich durchgeführt werden wir, wenn die Anpassung nicht durchgeführt wurde, der GSE die Auszahlung der Beiträge ab dem 31.03.2013 bis zur Erfüllung der verpflichtenden Anpassung aussetzen.

Sollten Sie trotz Anpassung eine Mitteilung vom GSE über die Aussetzung der Förderung erhalten haben, so setzten Sie sich bitte mit Ihrem Netzbetreiber in Kontakt, da dieser für die Meldung der erfolgten Anpassung an den GSE verantwortlich ist.

Jeder Produzent ist zudem aufgefordert das neue „Regolamento di Esercizio“ (oder entsprechend die geänderten Anhänge, erstellt durch das Unternehmen, welches die Anpassung durchgeführt hat), unterzeichnet vom Netzbetreiber an den GSE zu schicken. Hierfür ist keine Frist gegeben, es wird allerdings empfohlen, dies bei nächster Gelegenheit zu machen, damit dem GSE die vollständige Projektdokumentation vorliegt. Die Anschreiben hierfür sind unter dem unten angeführten Link herunterzuladen (es wird zwischen Photovoltaikanlage und anderen Technologien unterschieden).

Vordrucke für die Versendung der technischen Unterlagen an den GSE finden Sie unter: http://www.gse.it/it/salastampa/news/Pages/Adeguamento-impianti-in-media-tensione-con-potenza-superiore-a-50-kW-.aspx

Delibera 84/2012 Prämienberechnung

Mit Datum 26. April 2012 hat die Autorità per l’energia elettrica ed il gas die Bestimmung 165/2012 ergänzend zur 84/2012 veröffentlicht, mit welcher Änderungen an den technischen Bestimmungen für den Netzanschluss von Produktionsanlagen erfolgen. Diese betreffen überwiegend die Netzschutzeinrichtungen.

Bonus für Bestandsanlagen:
Werden diese Anlagen innerhalb 30. Juni 2012 umgerüstet und übermittelt der Produzent dem Verteiler auch innerhalb dieses Datums die notwendige Dokumentation, so hat er Anspruch auf eine Prämie von € 2.000,00 (Anlage vor Inkrafttreten der Guida CEI 82-25 -01/09/2010, angeschlossen) und € 5.000,00 (Anlage nach Inkrafttreten der Guida CEI 82-25 angeschlossen). Ab den Folgemonaten reduziert sich die Prämie rapide von 20% Kürzung im Juli bis auf 80% Kürzung im Oktober.

Die Auszahlung der Prämien erfolgt über die Netzbetreiber innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Dokumentation. Die Netzbetreiber müssen innerhalb 4 Monaten nach Erhalt der Dokumentation einen neuen Parallelvertrag abschließen und einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der durchgeführten Änderungen durchführen.

Delibera 243/2013: Anpassung der Produktionsanlagen in Niederspannung

Die Regulierungsbehörde für Strom und Gas hat mit der Bestimmung AEEG 234/2013/R/EEL die technische Anpassung von Produktionsanlagen erweitert. Dies ist eine Anpassung der bekannten Bestimmung 84/2012/R/EEL, welche ursprünglich nur für Anlagen mit Mittelspannungsanschluss gültig war.

Betroffen sind hiervon alle Produktionsanlagen welche vor dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden sind. Anzupassen sind somit alle Produktionsanlagen mit einer Leistung bis 50kW mit Mittelspannungsanschluss und ab 6kW mit Niederspannungsanschluss.

Die betroffenen Anlagen müssen so nachgerüstet werden, dass die Anforderungen des Paragraphs 5 des Anhang A70 der technischen Bestimmungen von Terna eingehalten werden. Ausnahmen sind nur bei der Einhaltung des Frequenzbereiches möglich, jedoch muss gewährleistet sein, dass die Produktionsanlage im Frequenzbereich von 49 bis 51Hz am Netz bleibt. Eine Forderung der kompletten Anpassung an die neue CEI- Norm 0-21 konnten wir nicht erkennen.

Für diese Anpassungen sind folgende Fristen gesetzt:

Nach erfolgter Anpassung unterzeichnet der Produzent einen neuen Parallelvertrag für betreffende Anlage und legt eine Eigenerklärung nach D.P.R. 445/00 der Installationsfirma über die erfolgte Anpassung vor, welche bestätigt, dass betroffene Produktionsanlage in der Lage ist im Frequenzbereich von 49 bis 51Hz am Netz zu bleiben und des Weiteren die Konformität bezüglich des Paragraph 5 des Anhangs A70 der technischen Bestimmungen von Terna einhält.

Es ist Aufgabe des Netzbetreibers die angepassten Produktionsanlagen stichprobenmäßig zu überprüfen.

Es ist kein Bonus für diese Anpassung vorgesehen.

Es wird angemerkt bei Nichtanpassung der in diese Regelung fallenden Produktionsanlage der GSE die Aussetzung von eventuellen Förderungen vorsieht.

Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage in deutscher Sprache, welche Sie den entsprechenden Produzenten übermitteln sollten. Die Bestimmung schreibt nicht mehr die explizite Versendung mittels Einschreiben mit Rückantwort vor. Wir empfehlen aber diesen Versandweg oder die zertifizierte elektronische Post (PEC) zu verwenden.

Bitte kontaktieren Sie den Planer Ihrer Anlage um die Nachrüstung fristgerecht zu erledigen.

Spezifische Tarifausgleichsvergütung CTS

Wir informieren Sie über Art. 37.7 des Beschlusses der AEEG Nr. 333/2007, betreffend die spezifische Tarifausgleichsvergütung CTS.

Mittelspannungskunden und andere Mittelspannungsübergaben, welche die notwendige Erklärung, die technische Anpassung der Anlage betreffend, nicht an den Netzbetreiber gesendet haben, sind laut Art. 37 des Beschlusses 333-07 dazu verpflichtet, eine jährliche spezifische Tarifausgleichsvergütung, CTS genannt, zu entrichten.

Die Vergütung wird folgendermaßen berechnet:
CTS = [K+(H*Ei/Pi)]*F
K ist eine Fixquote von 1€/Tag
H ist eine Quote von 0,15€/Stunde Nutzungsdauer
Ei/Pi ist für Endkunden. Die Nutzungsdauer ergibt sich aus dem Verhältnis der Energie des Vorjahres (Ei) und der verfügbaren Leistung des aktuellen Jahres (Pi) Bzw.: für andere MS-Übergaben ist es das Verhältnis zwischen der eingespeisten Energie des Vorjahres (Ei) und der Anlagenleistung des aktuellen Jahres (Pi);

F ist ein Parameter, welcher seit 1. Juli 2008 wie folgt berechnet wird:

Bitte beachten Sie, dass die CTS an den Netzbetreiber mit der „Quote pro Tag“ berechnet wird. Die Berechnung der CTS endet mit dem Datum des Erhalts der Erklärung zur technischen Anpassung der Anlage.

Bitte beachten Sie auch das Kriterium aufgrund dessen sich die spezifische Tarifausgleichsvergütung erhöht:
Die CTS erhöht sich anhand folgender Formel: CTSM = CTS*(1+n);
n beschreibt die Anzahl der Jahre ab Fälligkeit der Anpassungspflicht; der entsprechende Wert kann maximal 3 erreichen, wenn folgende Fälle zutreffen:

Messdienst

Gemäß Beschluß Nr. 88/07 der Autoritá per l´energia e il gas wird der Messdienst folgendermaßen definiert:

Die Verantwortung für den Messdienst bei PV-Anlagen mit einer Nennleistung unter 20 kWp trägt der Netzbetreiber.
Die Kosten für diesen Dienst müssen vom Anlagenbetreiber/-besitzer bezahlt werden und beinhalten , getrennt aufgeführt, die Wartung der Zähler, die periodische Ablesung und Registrierung der produzierten und eingespeisten Energie, die Übermittlung der abgelesenen Werte und die Registrierungen an die zuständige Behörde (GSE).

Bei PV-Anlagen mit einer Leistung über 20 kWp trägt der Anlagenbetreiber/-besitzer die Verantwortung für den Messdienst.
Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, den Netzbetreiber mit dem Messdienst zu beauftragen. Diesen Dienst kann der Netzbetreiber dementsprechend verrechnen.

Die Berechnung der Kosten für den Messdienst ist:
( hier muß der Verteiler individuell seine Berechnung einfügen ).

Nützliche Links für Produzenten:

GSE - Glossar
http://www.gse.it/it/EnergiaFacile/glossario/Pages/default.aspx

GSE – Guide
http://www.gse.it/it/EnergiaFacile/guide/Pages/default.aspx

Technische Anpassung des Netzanschlusses gemäß Delibera 84/2012 für Mittelspannungsanschlüsse > 50 kW

Gemäß den Bestimmungen der Autoritá Energia und wie zahlreich in unserem Rundschreiben hingewiesen war der 31.03.2013 die Frist für die Anpassung aller Produktionsanlagen mit einer Leistung über 50 kW und Anschluss auf Mittelspannungsebene, welche vor dem 31.03.2012 in Betrieb gegangen sind, an den Allegato A70 des Codice di Rete der Terna.

Da aktuell Kontrollen diesbezüglich durchgeführt werden wir, wenn die Anpassung nicht durchgeführt wurde, der GSE die Auszahlung der Beiträge ab dem 31.03.2013 bis zur Erfüllung der verpflichtenden Anpassung aussetzen.

Sollten Sie trotz Anpassung eine Mitteilung vom GSE über die Aussetzung der Förderung erhalten haben, so setzten Sie sich bitte mit Ihrem Netzbetreiber in Kontakt, da dieser für die Meldung der erfolgten Anpassung an den GSE verantwortlich ist.

Jeder Produzent ist zudem aufgefordert das neue „Regolamento di Esercizio“ (oder entsprechend die geänderten Anhänge, erstellt durch das Unternehmen, welches die Anpassung durchgeführt hat), unterzeichnet vom Netzbetreiber an den GSE zu schicken. Hierfür ist keine Frist gegeben, es wird allerdings empfohlen, dies bei nächster Gelegenheit zu machen, damit dem GSE die vollständige Projektdokumentation vorliegt. Die Anschreiben hierfür sind unter dem unten angeführten Link herunterzuladen (es wird zwischen Photovoltaikanlage und anderen Technologien unterschieden).

Vordrucke für die Versendung der technischen Unterlagen an den GSE finden Sie unter: http://www.gse.it/it/salastampa/news/Pages/Adeguamento-impianti-in-media-tensione-con-potenza-superiore-a-50-kW-.aspx

Delibera 84/2012 Prämienberechnung

Mit Datum 26. April 2012 hat die Autorità per l’energia elettrica ed il gas die Bestimmung 165/2012 ergänzend zur 84/2012 veröffentlicht, mit welcher Änderungen an den technischen Bestimmungen für den Netzanschluss von Produktionsanlagen erfolgen. Diese betreffen überwiegend die Netzschutzeinrichtungen.

Bonus für Bestandsanlagen:
Werden diese Anlagen innerhalb 30. Juni 2012 umgerüstet und übermittelt der Produzent dem Verteiler auch innerhalb dieses Datums die notwendige Dokumentation, so hat er Anspruch auf eine Prämie von € 2.000,00 (Anlage vor Inkrafttreten der Guida CEI 82-25 -01/09/2010, angeschlossen) und € 5.000,00 (Anlage nach Inkrafttreten der Guida CEI 82-25 angeschlossen). Ab den Folgemonaten reduziert sich die Prämie rapide von 20% Kürzung im Juli bis auf 80% Kürzung im Oktober.

Die Auszahlung der Prämien erfolgt über die Netzbetreiber innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Dokumentation. Die Netzbetreiber müssen innerhalb 4 Monaten nach Erhalt der Dokumentation einen neuen Parallelvertrag abschließen und einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der durchgeführten Änderungen durchführen.

Delibera 243/2013: Anpassung der Produktionsanlagen in Niederspannung

Die Regulierungsbehörde für Strom und Gas hat mit der Bestimmung AEEG 234/2013/R/EEL die technische Anpassung von Produktionsanlagen erweitert. Dies ist eine Anpassung der bekannten Bestimmung 84/2012/R/EEL, welche ursprünglich nur für Anlagen mit Mittelspannungsanschluss gültig war.

Betroffen sind hiervon alle Produktionsanlagen welche vor dem 31. März 2012 in Betrieb genommen worden sind. Anzupassen sind somit alle Produktionsanlagen mit einer Leistung bis 50kW mit Mittelspannungsanschluss und ab 6kW mit Niederspannungsanschluss.

Die betroffenen Anlagen müssen so nachgerüstet werden, dass die Anforderungen des Paragraphs 5 des Anhang A70 der technischen Bestimmungen von Terna eingehalten werden. Ausnahmen sind nur bei der Einhaltung des Frequenzbereiches möglich, jedoch muss gewährleistet sein, dass die Produktionsanlage im Frequenzbereich von 49 bis 51Hz am Netz bleibt. Eine Forderung der kompletten Anpassung an die neue CEI- Norm 0-21 konnten wir nicht erkennen.

Für diese Anpassungen sind folgende Fristen gesetzt:

Nach erfolgter Anpassung unterzeichnet der Produzent einen neuen Parallelvertrag für betreffende Anlage und legt eine Eigenerklärung nach D.P.R. 445/00 der Installationsfirma über die erfolgte Anpassung vor, welche bestätigt, dass betroffene Produktionsanlage in der Lage ist im Frequenzbereich von 49 bis 51Hz am Netz zu bleiben und des Weiteren die Konformität bezüglich des Paragraph 5 des Anhangs A70 der technischen Bestimmungen von Terna einhält.

Es ist Aufgabe des Netzbetreibers die angepassten Produktionsanlagen stichprobenmäßig zu überprüfen.

Es ist kein Bonus für diese Anpassung vorgesehen.

Es wird angemerkt bei Nichtanpassung der in diese Regelung fallenden Produktionsanlage der GSE die Aussetzung von eventuellen Förderungen vorsieht.

Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage in deutscher Sprache, welche Sie den entsprechenden Produzenten übermitteln sollten. Die Bestimmung schreibt nicht mehr die explizite Versendung mittels Einschreiben mit Rückantwort vor. Wir empfehlen aber diesen Versandweg oder die zertifizierte elektronische Post (PEC) zu verwenden.

Bitte kontaktieren Sie den Planer Ihrer Anlage um die Nachrüstung fristgerecht zu erledigen.

Spezifische Tarifausgleichsvergütung CTS

Wir informieren Sie über Art. 37.7 des Beschlusses der AEEG Nr. 333/2007, betreffend die spezifische Tarifausgleichsvergütung CTS.

Mittelspannungskunden und andere Mittelspannungsübergaben, welche die notwendige Erklärung, die technische Anpassung der Anlage betreffend, nicht an den Netzbetreiber gesendet haben, sind laut Art. 37 des Beschlusses 333-07 dazu verpflichtet, eine jährliche spezifische Tarifausgleichsvergütung, CTS genannt, zu entrichten.

Die Vergütung wird folgendermaßen berechnet:
CTS = [K+(H*Ei/Pi)]*F
K ist eine Fixquote von 1€/Tag
H ist eine Quote von 0,15€/Stunde Nutzungsdauer
Ei/Pi ist für Endkunden. Die Nutzungsdauer ergibt sich aus dem Verhältnis der Energie des Vorjahres (Ei) und der verfügbaren Leistung des aktuellen Jahres (Pi) Bzw.: für andere MS-Übergaben ist es das Verhältnis zwischen der eingespeisten Energie des Vorjahres (Ei) und der Anlagenleistung des aktuellen Jahres (Pi);

F ist ein Parameter, welcher seit 1. Juli 2008 wie folgt berechnet wird:

Bitte beachten Sie, dass die CTS an den Netzbetreiber mit der „Quote pro Tag“ berechnet wird. Die Berechnung der CTS endet mit dem Datum des Erhalts der Erklärung zur technischen Anpassung der Anlage.

Bitte beachten Sie auch das Kriterium aufgrund dessen sich die spezifische Tarifausgleichsvergütung erhöht:
Die CTS erhöht sich anhand folgender Formel: CTSM = CTS*(1+n);
n beschreibt die Anzahl der Jahre ab Fälligkeit der Anpassungspflicht; der entsprechende Wert kann maximal 3 erreichen, wenn folgende Fälle zutreffen:

Messdienst

Gemäß Beschluß Nr. 88/07 der Autoritá per l´energia e il gas wird der Messdienst folgendermaßen definiert:

Die Verantwortung für den Messdienst bei PV-Anlagen mit einer Nennleistung unter 20 kWp trägt der Netzbetreiber.
Die Kosten für diesen Dienst müssen vom Anlagenbetreiber/-besitzer bezahlt werden und beinhalten , getrennt aufgeführt, die Wartung der Zähler, die periodische Ablesung und Registrierung der produzierten und eingespeisten Energie, die Übermittlung der abgelesenen Werte und die Registrierungen an die zuständige Behörde (GSE).

Bei PV-Anlagen mit einer Leistung über 20 kWp trägt der Anlagenbetreiber/-besitzer die Verantwortung für den Messdienst.
Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, den Netzbetreiber mit dem Messdienst zu beauftragen. Diesen Dienst kann der Netzbetreiber dementsprechend verrechnen.

Die Berechnung der Kosten für den Messdienst ist:
( hier muß der Verteiler individuell seine Berechnung einfügen ).

Nützliche Links für Produzenten:

GSE - Glossar
http://www.gse.it/it/EnergiaFacile/glossario/Pages/default.aspx

GSE – Guide
http://www.gse.it/it/EnergiaFacile/guide/Pages/default.aspx